Daran ändert das Einverlangen eines Gerichtskostenvorschusses vor Erlass des Endentscheids nichts. Am Antrag des Klägers um "klare Kostenübernahme" von Fr. 750.00 fehlt es somit an einem Rechtsschutzinteresse, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.