macht, es sei unklar, ob die von ihm mit Verfügung vom 10. September 2025 als Gerichtskostenvorschuss einverlangten Fr. 750.00 (act. 8) abgeschrieben worden seien oder nicht, kann ihm nicht gefolgt werden. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz mit angefochtenem Entscheid keine Gerichtskosten erhoben hat, ergibt sich unmissverständlich, dass keine Partei für dieses Verfahren Kosten tragen muss, weder in der Höhe von Fr. 750.00 noch in anderem Umfang. Daran ändert das Einverlangen eines Gerichtskostenvorschusses vor Erlass des Endentscheids nichts.