Soweit der Kläger im Rechtsmittelverfahren für anderweitige bei der Vorinstanz hängige oder bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege, die Übernahme von Kosten oder die Anordnung von Vorkehrungen und Weisungen an die Vorinstanz beantragt, ist darauf von vornherein nicht einzugehen, da dies nicht Streitgegenstand des vorinstanzlichen Entscheids vom 18. September 2025 ist. Das Obergericht als Rechtsmittelinstanz ist für die Behandlung solcher Vorbringen funktionell nicht zuständig.