2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig der vorinstanzliche Entscheid vom 18. September 2025, mit welchem über die mit klägerischem Gesuch vom 8. September 2025 beantragte Vollstreckung des Besuchs- und Ferienrechts sowie über das vom Kläger für dieses Vollstreckungsverfahren beantragte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Verbeiständung entschieden wurde.