1. 1.1. Gegen Vollstreckungsentscheide sowie gegen Entscheide, mit denen Anträge um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgelehnt werden, ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig (Art. 309 lit. a i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO; Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des -5- Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).