Mit separater als "Begleitschreiben und umfassende Rüge der Systemverstösse" betitelter Eingabe vom 1. Oktober 2025 (Postaufgabe: 3. Oktober 2025) wiederholte der Kläger seine in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren und beantragte zur Vermeidung von weiteren Verfahrensverstössen zusätzlich die Anordnung von mehreren Vorkehrungen und Weisungen an die Vorinstanz. 4.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. Oktober 2025 wurde der Antrag des Klägers auf Erlass einer superprovisorische Massnahme abgewiesen. 4.3. Die Beklagte reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: