3. Die Vollstreckung der Verfügung vom 14.01.2025 sei superprovisorisch anzuordnen mit Androhung von Art. 292 StGB. 4. Eventualiter sei mein Verfahren zur Neubeurteilung an eine neutrale Abteilung oder ein anderes Gericht zurückweisen. 5. Es sei festzuhalten, dass die bisherige Behandlung des Gesuchs Verfahrensverstösse im Sinne von Art. 9 BV, Art. 29 BV, Art. 117 ff. ZPO und Art. 6 EMRK darstellt."