3.4. Das Gerichtspräsidium Q._____ erkannte am 18. September 2025: " 1. Auf den Vollstreckungsantrag des Gesuchstellers [Klägers] wird nicht eingetreten. Stattdessen wird festgestellt, dass sich die Gesuchsgegnerin [Beklagte] bereit erklärt hat, dem Gesuchsteller das Besuchsrecht ab kommenden Wochenende wieder zu ermöglichen. 2. Der Antrag des Gesuchstellers auf unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet."