3. 3.1. Mit Gesuch vom 8. September 2025 beantragte der Kläger beim Gerichtspräsidium Q._____ unter Strafandrohung gegenüber der Beklagten nach Art. 292 StGB die sofortige Vollstreckung "des bestehenden Besuchsrechts". 3.2. Mit Eingabe vom 15. September 2025 beantragte der Kläger die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und ergänzte seine Eingabe vom 8. September 2025. Er hielt u.a. fest: "Mein Vollstreckungsgesuch stützt sich auf den separaten, rechtskräftigen Wochenendtitel vom 14.01.2025". 3.3. Die Beklagte reichte am 16. September 2025 eine Stellungnahme ein, ohne zum Vollstreckungsgesuch des Klägers vom 8. September 2025 konkrete Anträge zu stellen.