1. Die Parteien sind die Eltern der beiden Kinder C._____, geb. tt.mm. 2020, und D._____, geb. tt.mm.jjjj. 2. 2.1. Das Gerichtspräsidium Q._____ beliess mit Entscheid vom 2. November 2023 die elterliche Sorge über die Kinder C._____ und D._____ den Parteien gemeinsam und stellte die beiden Kinder unter die alleinige Obhut der Beklagten (Dispositiv-Ziffer 1.1 und 1.2). Weiter erkannte es auf folgendes Besuchs- und Ferienrecht des Klägers (Dispositiv-Ziffer 2): " […] Ab April 2024 ist der Vater [Kläger] berechtigt und verpflichtet, C._____ jedes zweite Wochenenden von Freitag 19.00 Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen.