4. Der vom Beklagten gestellte Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos. 5. Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet -8- (vgl. E. 2 oben). Auf die Zustellung zur Stellungnahme an den Kläger wurde deshalb verzichtet.