80 Abs. 1 SchKG). Beruht die Forderung – wie vorliegend – auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel, wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn der Betriebene (vorliegend also der Beklagte) nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder er die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Solche Einwendungen hat der Beklagte unbestritten nicht geltend gemacht, weshalb die Vorinstanz korrekterweise die definitive Rechtsöffnung erteilt hat.