Beschwerdebeilage 14]). Beim von den Parteien und deren damaligen Rechtsvertretern unterzeichneten sowie von der zuständigen Staatsanwältin genehmigten Vergleich vom 18. März 2025 handelt es sich demnach um einen gerichtlichen Vergleich im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG. Ein solcher Vergleich ist einem gerichtlichen Entscheid gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 SchKG), weshalb ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt (Art. 80 Abs. 1 SchKG).