2.2.2. Im Übrigen geht die Einschätzung des Beklagten ohnehin fehl. Vielmehr hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass der von den Parteien vor der Staatsanwaltschaft R._____ am 18. März 2025 gestützt auf Art. 316 Abs. 1 und 3 StPO abgeschlossene Vergleich grundsätzlich zur definitiven Rechtsöffnung ermächtigt (Urteil der 5. Zivilkammer des Obergerichts -7-