2.2. 2.2.1. Der Beklagte begründet seine Beschwerde gegen die erteilte definitive Rechtsöffnung sinngemäss damit, "dass ein abgeschlossener Vergleich im «Vorverfahren» kein gerichtlicher Vergleich sei, sondern ein aussergerichtlicher Vergleich" (Beschwerde, Rz. 16). Mit dieser blossen Behauptung setzt sich der Beklagte nicht hinreichend mit der diesbezüglichen Begründung der Vorinstanz auseinander, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist (vgl. E. 1.2.1 oben).