In antizipierter Beweiswürdigung ist daher auch auf die Einholung eines Arztberichts oder anderweitigen Belegen zum Gesundheitszustand des Beklagten zu verzichten, da selbst wenn tatsächlich ein zu hoher Blutdruck und eine Nasennebenhöhlenentzündung vorgelegen hätten, der Beklagte offensichtlich trotzdem in der Lage war, die vorliegende Beschwerde zu verfassen. Dazu kommt, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Entscheid ohnehin ohne Verhandlung und Einholung einer Beschwerdeantwort (vgl. E. 1.1 oben und 5 unten) ergeht.