Im Gegenteil zeigt der Beklagte mit der Einreichung seiner Beschwerde erneut, dass er trotz der von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Problemen durchaus prozessfähig ist. In antizipierter Beweiswürdigung ist daher auch auf die Einholung eines Arztberichts oder anderweitigen Belegen zum Gesundheitszustand des Beklagten zu verzichten, da selbst wenn tatsächlich ein zu hoher Blutdruck und eine Nasennebenhöhlenentzündung vorgelegen hätten, der Beklagte offensichtlich trotzdem in der Lage war, die vorliegende Beschwerde zu verfassen.