2.1.3. Soweit der Beklagte mit Beschwerde sinngemäss auch für das Beschwerdeverfahren geltend macht, er hätte aus gesundheitlichen Gründen "keine eingehende substantiierte Begründung tätigen" können (Beschwerde, Rz. 18) und er mit seiner Eingabe vom 16. Oktober 2025 eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens mangels Prozessfähigkeit beantragt, ist er aus den vorgenannten Gründen nicht zu hören. Im Gegenteil zeigt der Beklagte mit der Einreichung seiner Beschwerde erneut, dass er trotz der von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Problemen durchaus prozessfähig ist.