könnten, weshalb auf deren Einholung in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_351/2021 vom 26. April 2022 E. 3.1.3 mit weiteren Hinweisen) zu verzichten ist. Die Beschwerde ist daher in Bezug auf das Vorbringen des Beklagten, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Verfahren nicht sistiert bzw. keine weitere Fristerstreckung gewährt, nicht zielführend.