zweiten Sistierungs- und/oder Fristerstreckungsgesuchs durch die Vorinstanz im Rahmen des angefochtenen Entscheids nicht zu beanstanden ist. Es ist nicht zu erkennen, inwiefern die vom Beklagten angebotenen weiteren Belege über seinen Krankheitsverlauf an der vorerwähnten Tatsache seiner Prozessfähigkeit im massgebenden Zeitpunkt etwas ändern könnten, weshalb auf deren Einholung in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_351/2021 vom 26. April 2022 E. 3.1.3 mit weiteren Hinweisen) zu verzichten ist.