Hinzu kommt, dass die mit dieser Stellungnahme beabsichtigte Fristerstreckung von der Vorinstanz bis am 8. September 2025 gewährt wurde. Ungeachtet dessen, war es dem Beklagten – wie sich aus dem vom ihm eingereichten E-Mail- verkehr mit einem Rechtsanwalt (Beschwerdebeilage 14) ergibt – möglich, bereits am 21. August 2025 Abklärungen über eben diesen ("Sie haben Ihr Anwaltspatent als Jahrgangsbester abgeschlossen und haben einen guten Ruf bei Bundesgerichtsentscheiden.") sowie in Bezug auf die Frage, ob ein im Strafverfahren abgeschlossener Vergleich ein definitiver Rechtsöffnungstitel darstellt, zu treffen.