Dies umso weniger, als der Beklagte selbst bewiesen hat, dass es ihm trotz den von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Gründen möglich war, in der fraglichen Zeit adäquat zu handeln. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, zeigen bereits die Eingaben des Beklagten vom 23. August 2025 und vom 8. September 2025, dass er trotz Arbeitsunfähigkeit in der Lage gewesen ist, schriftlich zu kommunizieren. Daran vermag auch die Stellungnahme der behandelnden Psychologin vom 20. August 2025 nichts zu ändern. Hinzu kommt, dass die mit dieser Stellungnahme beabsichtigte Fristerstreckung von der Vorinstanz bis am 8. September 2025 gewährt wurde.