Letztlich kann die Frage der Arbeitsfähigkeit des Beklagten jedoch ohnehin offenbleiben, denn ein Arztzeugnis, welches die Arbeitsunfähigkeit der Partei bzw. deren Vertreters feststellt, bildet allein keinen genügenden Nachweis dafür, dass die Partei bzw. deren Vertreter daran gehindert war, selbst fristgerecht zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_348/2024 vom 3. Juni 2024 E. 2.2). Dies umso weniger, als der Beklagte selbst bewiesen hat, dass es ihm trotz den von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Gründen möglich war, in der fraglichen Zeit adäquat zu handeln.