2.1.2. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Verfahren nicht sistiert und dem Beklagten auch keine weitere Fristerstreckung gewährt hat. Zwar brachte der Beklagte mit dem Arztzeugnis vom 11. August 2025 seine Arbeitsunfähigkeit vom 11. August 2025 bis zum 5. September 2025 glaubhaft vor. Nach diesem Zeitpunkt und damit zumindest teilweise auch während des vorinstanzlichen Verfahrens ist demgegenüber mangels eines entsprechenden Zeugnisses davon auszugehen, dass der Beklagte arbeitsfähig war.