2. Der Entscheid des Bezirksgericht S._____ (SR.2025.272 / vw / kv) vom 22. September 2025 sei in allen Dispositionen (1-3) aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsbeistand gemäss Art. 117 und Art. 118 ZPO." -4- 3.2. Am 16. Oktober 2025 reichte der Beklagte eine weitere Eingabe ein und beantragte die Sistierung des Verfahrens. 3.3. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort des Klägers wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: