3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 436.30 (inkl. Fr. 32.70 MwSt.) zu bezahlen. Der Gesuchsteller wird unter Hinweis auf Art. 68 SchKG für berechtigt erklärt diese Kosten in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 4 einzuziehen." 3. 3.1. Der Kläger erhob am 3. Oktober 2025 Beschwerde gegen diesen ihm am 24. September 2025 zugestellten Entscheid und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Es wird um aufschiebende Wirkung gemäss Art. 325 Abs. 2 ZPO