" 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 5. Mai 2025; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 2. Juli 2025) für den Betrag von Fr. 5'000.00 nebst Zins zu 5% seit 6. Mai 2025 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die vom Gesuchsteller mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Entscheidgebühr von Fr. 250.00 ist vom Gesuchsgegner zu tragen, so dass der Gesuchsteller diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen des Gesuchgegners vorab erheben darf.