2.6. Mit Eingabe vom 8. September 2025 beantragte der Beklagte eine weitere Fristerstreckung oder die Sistierung des Verfahrens, bis seine Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt sei oder ein unabhängiger Anwalt beigeordnet werden könne. Eventualiter ersuchte er um Beiordnung eines Beistands nach Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO, um seine Rechte effektiv wahren zu können. 2.7. Am 10. und 15. September 2025 reichte der Beklagte zwei weitere Eingaben ein. 2.8. Mit Entscheid vom 22. September 2025 erkannte das Bezirksgericht S._____, Präsidium des Zivilgerichts: