2.3. Mit am 17. August 2025 polizeilich überbrachter Verfügung vom 15. Juli 2025 wurde das Rechtsöffnungsgesuch dem Beklagten zur Stellungnahme innert 10 Tagen zugestellt. 2.4. Mit Eingabe vom 23. August 2025 ersuchte der Beklagte um Sistierung des Verfahrens bis zur Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit bzw. eventualiter um Fristerstreckung bis zum 8. September 2025. 2.5. Mit Verfügung vom 25. August 2025 wies das Gerichtspräsidium S._____ das Sistierungsgesuch ab und erstreckte die Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren des Klägers letztmals bis zum 8. September 2025. -3-