2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 2. Juli 2025 beantragte der Kläger beim Gerichtspräsidium S._____ unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten für die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 5'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 2. Mai 2025 Rechtsöffnung. 2.2. Mit Verfügung vom 11. Juli 2025 wurde das Rechtsöffnungsgesuch dem darin als Rechtsvertreter des Beklagten bezeichneten Rechtsanwalt C._____ zur Stellungnahme zugestellt. Am 10. Juli 2025 teilte Herr Rechtsanwalt C._____ mit, er stehe in keinem Mandatsverhältnis zum Beklagten.