1. Mit Zahlungsbefehl vom 5. Mai 2025 in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ betrieb der Kläger den Beklagten für Forderungen von Fr. 5'000.00 nebst 5 % Zins seit 2. Mai 2025 (1), Fr. 170.00 (2) und Fr. 78.00 sowie für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 74.00. Als Forderungsgrund wurde angegeben: " 1 Vergleich Staatsanwaltschaft R._____ vom 18.03.2025 Nichteinhalten unter Punkt 4 der Vereinbarung 2 Rechtsberatung Kosten Rechtsanwalt Lanz 3 Betreibungskosten" Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 6. Mai 2025 zugestellt, woraufhin dieser am 14. Mai 2025 Rechtsvorschlag erhob.