Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2025.276 (SR.2025.272) Art. 64 Entscheid vom 12. November 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hess Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Lanz, […] Beklagter B._____, […] […] Gegenstand Rechtsöffnung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl vom 5. Mai 2025 in der Betreibung Nr. aaa des Betrei- bungsamts Q._____ betrieb der Kläger den Beklagten für Forderungen von Fr. 5'000.00 nebst 5 % Zins seit 2. Mai 2025 (1), Fr. 170.00 (2) und Fr. 78.00 sowie für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 74.00. Als Forde- rungsgrund wurde angegeben: " 1 Vergleich Staatsanwaltschaft R._____ vom 18.03.2025 Nichteinhalten unter Punkt 4 der Vereinbarung 2 Rechtsberatung Kosten Rechtsanwalt Lanz 3 Betreibungskosten" Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 6. Mai 2025 zugestellt, wo- raufhin dieser am 14. Mai 2025 Rechtsvorschlag erhob. 2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 2. Juli 2025 beantragte der Kläger beim Gerichtspräsidium S._____ unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten für die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 5'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 2. Mai 2025 Rechtsöffnung. 2.2. Mit Verfügung vom 11. Juli 2025 wurde das Rechtsöffnungsgesuch dem darin als Rechtsvertreter des Beklagten bezeichneten Rechtsanwalt C._____ zur Stellungnahme zugestellt. Am 10. Juli 2025 teilte Herr Rechts- anwalt C._____ mit, er stehe in keinem Mandatsverhältnis zum Beklagten. 2.3. Mit am 17. August 2025 polizeilich überbrachter Verfügung vom 15. Juli 2025 wurde das Rechtsöffnungsgesuch dem Beklagten zur Stellungnahme innert 10 Tagen zugestellt. 2.4. Mit Eingabe vom 23. August 2025 ersuchte der Beklagte um Sistierung des Verfahrens bis zur Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit bzw. eventu- aliter um Fristerstreckung bis zum 8. September 2025. 2.5. Mit Verfügung vom 25. August 2025 wies das Gerichtspräsidium S._____ das Sistierungsgesuch ab und erstreckte die Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren des Klägers letztmals bis zum 8. September 2025. -3- 2.6. Mit Eingabe vom 8. September 2025 beantragte der Beklagte eine weitere Fristerstreckung oder die Sistierung des Verfahrens, bis seine Arbeitsfähig- keit wiederhergestellt sei oder ein unabhängiger Anwalt beigeordnet wer- den könne. Eventualiter ersuchte er um Beiordnung eines Beistands nach Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO, um seine Rechte effektiv wahren zu können. 2.7. Am 10. und 15. September 2025 reichte der Beklagte zwei weitere Einga- ben ein. 2.8. Mit Entscheid vom 22. September 2025 erkannte das Bezirksgericht S._____, Präsidium des Zivilgerichts: " 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betrei- bungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 5. Mai 2025; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 2. Juli 2025) für den Betrag von Fr. 5'000.00 nebst Zins zu 5% seit 6. Mai 2025 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die vom Gesuchsteller mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits be- zahlte Entscheidgebühr von Fr. 250.00 ist vom Gesuchsgegner zu tragen, so dass der Gesuchsteller diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zah- lungen des Gesuchgegners vorab erheben darf. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteient- schädigung von Fr. 436.30 (inkl. Fr. 32.70 MwSt.) zu bezahlen. Der Ge- suchsteller wird unter Hinweis auf Art. 68 SchKG für berechtigt erklärt diese Kosten in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 4 einzuziehen." 3. 3.1. Der Kläger erhob am 3. Oktober 2025 Beschwerde gegen diesen ihm am 24. September 2025 zugestellten Entscheid und stellte folgende Rechtsbe- gehren: " 1. Es wird um aufschiebende Wirkung gemäss Art. 325 Abs. 2 ZPO 2. Der Entscheid des Bezirksgericht S._____ (SR.2025.272 / vw / kv) vom 22. September 2025 sei in allen Dispositionen (1-3) aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsbeistand gemäss Art. 117 und Art. 118 ZPO." -4- 3.2. Am 16. Oktober 2025 reichte der Beklagte eine weitere Eingabe ein und beantragte die Sistierung des Verfahrens. 3.3. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort des Klägers wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.2. 1.2.1. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Begründen im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Rechtsmittelkläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Ent- scheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos ver- standen werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvorausset- zung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf das Rechts- mittel ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2). Auch juristische Laien haben die Mindestanforderungen an die Be- gründungspflicht mit ihrer Rechtsschrift zu erfüllen. Daran ändert die Mög- lichkeit der Verbesserung einer Rechtsschrift innert einer Nachfrist nach Art. 132 Abs. 2 ZPO nichts, da eine inhaltlich ungenügende Begründung nicht ergänzt oder nachgebessert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). 1.2.2. Die Beschwerdeinstanz ist zudem nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebe- gründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu unter- suchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. -5- Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr da- rauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2. 2.1. 2.1.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz sein zweites Gesuch um Sistierung und/oder um Fristerstreckung abgelehnt hat, obwohl hierfür bei ihm gesundheitliche Gründe vorgelegen hätten (Beschwerde, Rz. 9 ff.). 2.1.2. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Verfahren nicht sis- tiert und dem Beklagten auch keine weitere Fristerstreckung gewährt hat. Zwar brachte der Beklagte mit dem Arztzeugnis vom 11. August 2025 seine Arbeitsunfähigkeit vom 11. August 2025 bis zum 5. September 2025 glaub- haft vor. Nach diesem Zeitpunkt und damit zumindest teilweise auch wäh- rend des vorinstanzlichen Verfahrens ist demgegenüber mangels eines entsprechenden Zeugnisses davon auszugehen, dass der Beklagte ar- beitsfähig war. Letztlich kann die Frage der Arbeitsfähigkeit des Beklagten jedoch ohnehin offenbleiben, denn ein Arztzeugnis, welches die Arbeitsun- fähigkeit der Partei bzw. deren Vertreters feststellt, bildet allein keinen ge- nügenden Nachweis dafür, dass die Partei bzw. deren Vertreter daran ge- hindert war, selbst fristgerecht zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 7B_348/2024 vom 3. Juni 2024 E. 2.2). Dies umso weniger, als der Beklagte selbst bewiesen hat, dass es ihm trotz den von ihm geltend ge- machten gesundheitlichen Gründen möglich war, in der fraglichen Zeit adä- quat zu handeln. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, zeigen bereits die Eingaben des Beklagten vom 23. August 2025 und vom 8. September 2025, dass er trotz Arbeitsunfähigkeit in der Lage gewesen ist, schriftlich zu kommunizieren. Daran vermag auch die Stellungnahme der behandeln- den Psychologin vom 20. August 2025 nichts zu ändern. Hinzu kommt, dass die mit dieser Stellungnahme beabsichtigte Fristerstreckung von der Vorinstanz bis am 8. September 2025 gewährt wurde. Ungeachtet dessen, war es dem Beklagten – wie sich aus dem vom ihm eingereichten E-Mail- verkehr mit einem Rechtsanwalt (Beschwerdebeilage 14) ergibt – möglich, bereits am 21. August 2025 Abklärungen über eben diesen ("Sie haben Ihr Anwaltspatent als Jahrgangsbester abgeschlossen und haben einen guten Ruf bei Bundesgerichtsentscheiden.") sowie in Bezug auf die Frage, ob ein im Strafverfahren abgeschlossener Vergleich ein definitiver Rechtsöff- nungstitel darstellt, zu treffen. Eine wesentliche gesundheitliche Einschrän- kung in Bezug auf die Wahrnehmung seiner prozessualen Rechte lag da- her weder im Zeitpunkt der Abweisung des ersten noch des zweiten Sistie- rungs- und/oder Fristerstreckungsgesuchs vor, weshalb die Abweisung des -6- zweiten Sistierungs- und/oder Fristerstreckungsgesuchs durch die Vo- rinstanz im Rahmen des angefochtenen Entscheids nicht zu beanstanden ist. Es ist nicht zu erkennen, inwiefern die vom Beklagten angebotenen wei- teren Belege über seinen Krankheitsverlauf an der vorerwähnten Tatsache seiner Prozessfähigkeit im massgebenden Zeitpunkt etwas ändern könn- ten, weshalb auf deren Einholung in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 4A_351/2021 vom 26. April 2022 E. 3.1.3 mit wei- teren Hinweisen) zu verzichten ist. Die Beschwerde ist daher in Bezug auf das Vorbringen des Beklagten, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Ver- fahren nicht sistiert bzw. keine weitere Fristerstreckung gewährt, nicht ziel- führend. 2.1.3. Soweit der Beklagte mit Beschwerde sinngemäss auch für das Beschwer- deverfahren geltend macht, er hätte aus gesundheitlichen Gründen "keine eingehende substantiierte Begründung tätigen" können (Beschwerde, Rz. 18) und er mit seiner Eingabe vom 16. Oktober 2025 eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens mangels Prozessfähigkeit beantragt, ist er aus den vorgenannten Gründen nicht zu hören. Im Gegenteil zeigt der Beklagte mit der Einreichung seiner Beschwerde erneut, dass er trotz der von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Problemen durchaus prozessfähig ist. In antizipierter Beweiswürdigung ist daher auch auf die Einholung eines Arztberichts oder anderweitigen Belegen zum Gesundheitszustand des Be- klagten zu verzichten, da selbst wenn tatsächlich ein zu hoher Blutdruck und eine Nasennebenhöhlenentzündung vorgelegen hätten, der Beklagte offensichtlich trotzdem in der Lage war, die vorliegende Beschwerde zu verfassen. Dazu kommt, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Entscheid ohnehin ohne Verhandlung und Einholung einer Beschwerdean- twort (vgl. E. 1.1 oben und 5 unten) ergeht. 2.2. 2.2.1. Der Beklagte begründet seine Beschwerde gegen die erteilte definitive Rechtsöffnung sinngemäss damit, "dass ein abgeschlossener Vergleich im «Vorverfahren» kein gerichtlicher Vergleich sei, sondern ein aussergericht- licher Vergleich" (Beschwerde, Rz. 16). Mit dieser blossen Behauptung setzt sich der Beklagte nicht hinreichend mit der diesbezüglichen Begrün- dung der Vorinstanz auseinander, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist (vgl. E. 1.2.1 oben). 2.2.2. Im Übrigen geht die Einschätzung des Beklagten ohnehin fehl. Vielmehr hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass der von den Parteien vor der Staatsanwaltschaft R._____ am 18. März 2025 gestützt auf Art. 316 Abs. 1 und 3 StPO abgeschlossene Vergleich grundsätzlich zur definitiven Rechtsöffnung ermächtigt (Urteil der 5. Zivilkammer des Obergerichts -7- ZSU.2024.47 vom 26. Juni 2024 E. 4.2; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 21 zu Art. 80 SchKG mit weiteren Hinweisen; RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 316 StPO mit weiteren Hinweisen). Selbst der vom Beklagten beigezogene Rechtsanwalt erklärte, die Lehre sei einheitlich und er habe keine gegen- teilige Meinung gefunden (vgl. E-Mail Rechtsanwalt D._____ vom 22. Au- gust 2025 14:38 Uhr [Beschwerdebeilage 14]). Beim von den Parteien und deren damaligen Rechtsvertretern unterzeichneten sowie von der zustän- digen Staatsanwältin genehmigten Vergleich vom 18. März 2025 handelt es sich demnach um einen gerichtlichen Vergleich im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG. Ein solcher Vergleich ist einem gerichtlichen Ent- scheid gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 SchKG), weshalb ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Beruht die Forderung – wie vorliegend – auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel, wird die defi- nitive Rechtsöffnung erteilt, wenn der Betriebene (vorliegend also der Be- klagte) nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Ent- scheids getilgt oder gestundet worden ist, oder er die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Solche Einwendungen hat der Beklagte unbestrit- ten nicht geltend gemacht, weshalb die Vorinstanz korrekterweise die defi- nitive Rechtsöffnung erteilt hat. 3. 3.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Prozessbegehren sind als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 129 I 129 E. 2.3.1). 3.2. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen erweist sich die Beschwerde des Beklagten als von vornherein aussichtslos. Sein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzuweisen. 4. Der vom Beklagten gestellte Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos. 5. Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schrift- lichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Vorlie- gend ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet -8- (vgl. E. 2 oben). Auf die Zustellung zur Stellungnahme an den Kläger wurde deshalb verzichtet. 6. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Spruchge- bühr ist auf Fr. 375.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Mangels Einbezugs ist dem Kläger im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Partei- entschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Das Gesuch des Beklagten um Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde des Beklagten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 4. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 375.00 wird dem Beklagten auf- erlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher -9- Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 5'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 12. November 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess