2 SchKG erfolgte ebenfalls nicht und wurde vom Beklagten auch nicht geltend gemacht. Weiter fehlt es am urkundlichen Nachweis, dass die Klägerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat, indem sie das Konkursbegehren oder die Betreibung zurückgezogen oder schriftlich den Verzicht erklärt hat (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Nachdem die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nicht erfüllt ist, erübrigt es sich zu prüfen, ob der Beklagte in der Beschwerde seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. Eine Aufhebung der Konkurseröffnung gestützt auf Art. 174 Abs. 2 SchKG kann demnach nicht erfolgen.