3.2. Der Beklagte hat mit seiner Beschwerde nicht durch Urkunden bewiesen, dass er die ganze (unbestritten gebliebene) Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, nach der Konkurseröffnung getilgt hat (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Das In-Aussicht-stellen der Tilgung ist ungenügend, ist doch der urkundliche Nachweis der Tilgung der Schuld samt Zinsen und Kosten mit der Beschwerde zu führen (BGE 139 III 491 E. 4). Eine Hinterlegung des noch offenen Restbetrags von Fr. 700.00 bei der Obergerichtskasse zuhanden der Klägerin nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erfolgte ebenfalls nicht und wurde vom Beklagten auch nicht geltend gemacht.