Aus den mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen geht weiter nicht hervor, dass der Beklagte den Restbetrag von Fr. 700.00 vor der Konkurseröffnung bezahlt hatte. Damit hat der Beklagte die Tilgung der Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten von gesamthaft Fr. 2'236.30 vor der Konkurseröffnung nicht bewiesen. Eine Stundung der Restschuld von Fr. 700.00 durch die Klägerin vor der Konkurseröffnung hat der Beklagte ebenfalls nicht belegt. Die Abweisung des Konkursbegehrens der Klägerin durch die Beschwerdeinstanz gestützt auf Art. 172 Ziff. 3 SchKG fällt damit ausser Betracht.