3. 3.1. Gegen diesen ihm am 29. September 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 (Postaufgabe am 2. Oktober 2025) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde, ohne einen konkreten Antrag zu stellen. 3.2. Auf die Zustellung der Beschwerde an die Klägerin zur Erstattung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).