1. 1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten (Inhaber des im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragenen Einzelunternehmens "B._____") mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ vom 13. Mai 2025 für eine Forderung von Fr. 1'640.50 nebst Zins zu 5 % seit 9. Mai 2025, Verzugszins vom 13. Juli 2024 bis 8. Mai 2025 in der Höhe von Fr. 273.20 und Fr. 656.00 aus der Differenzabrechnung Persönliche Beiträge für Selbständigerwerbende (12.2021) ohne Zins. 1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 20. Mai 2025 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.