2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 1'500.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'735.00 zu bezahlen. 4. Das Gesuch der Klägerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Beklagten bzw. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. - 10 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)