festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebührD). Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 6'837.45 (Fr. 1'500.00 + Fr. 2'334.95 + Fr. 3'002.50) ist die Parteientschädigung der Klägerin ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 2'597.50 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT), einem Abzug von 20 % infolge fehlender Verhandlung (§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT), einem Abzug von 25 % gemäss § 8 Abs. 1 AnwT (Rechtsmittelverfahren), Auslagen von pauschal 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8,1 % auf gerundet Fr. 1'735.00 festzusetzen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde des Beklagten wird abgewiesen.