3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens (Gerichtskosten und Parteientschädigung der Klägerin) dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch der Klägerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Beklagten bzw. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist daher gegenstandslos geworden, zumal die Klägerin nicht geltend macht und den Akten auch nicht zu entnehmen ist, dass die der Klägerin zuzusprechende Entschädigung nicht eintreibbar wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_681/2023 vom 6. Dezember 2024 E. 6.2.2). Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.00