Aus denselben Überlegungen rechtfertigt es sich auch gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO, die Prozesskosten des erstinstanzlichen Vollstreckungsverfahrens vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen. Dies daher, weil der Beklagte durch sein Verhalten (vgl. oben) Anlass zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens gegeben hat und im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung auch davon ausgegangen werden konnte, dass das Vollstreckungsgesuch gutgeheissen worden wäre (vgl. HOFMANN/BAECKERT, a.a.O., N. 8 zu Art. 107 ZPO), zumal nicht ersichtlich ist, dass die Vorinstanz – mangels eines im Zeitpunkt der Eröffnung des Vollstreckungsverfahrens -9-