Weiter ist zu beachten, dass Art. 107 Abs. 1 ZPO – entgegen der Auffassung des Beklagten (Beschwerde, Ziff. II.2) – nicht die Auferlegung der hälftigen Gerichtskosten unter Wettschlagung der Parteikosten vorsieht, sondern die Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen, was auch die vollständige Auferlegung der Kosten an eine Partei umfasst.