2025, N. 5 zu Art. 107 ZPO). Daran vermag insbesondere nichts zu ändern, "dass die Kinder keinen Obhuts-, damit einhergehend keinen Wohnorts- und Schulwechsel zur Klägerin […] nach R._____ wünschten" (Beschwerde, Ziff. II.1 und II.2; vgl. auch Stellungnahme des Beklagten vom 26. November 2025, S. 4 f.), zumal das Eheschutzgericht anders entschieden hatte und im Zeitpunkt der Einreichung des Vollstreckungsgesuchs durch die Klägerin der Beklagte noch keinen Antrag um Aufschub der Vollstreckbarkeit des Eheschutzentscheides gestellt hatte, obwohl ihm dies gestützt auf Art. 315 Abs. 5 ZPO möglich gewesen wäre. Weiter ist zu beachten, dass Art.