Der Entscheid SF.2024.16 des Gerichtspräsidiums Q._____ vom 27. August 2024 war insbesondere in Bezug auf die Unterstellung der Kinder unter die Obhut der Klägerin per 1. Oktober 2024 spätestens ab Zustellung des Entscheiddispositivs an die Parteien per 4. September 2024 vollstreckbar. Die Klägerin war daher im Zeitpunkt ihres Vollstreckungsgesuchs vom 2. Oktober 2024 um sofortige Herausgabe der Kinder in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO). Der Beklagte hat – wie von der Klägerin zutreffend vorgebracht (Beschwerdeantwort, Rz. 6 f. und 14 f.) – durch sein vorprozessuales Verhalten (vgl. E. 2.1 oben;