2.3. 2.3.1. Mit Entscheid SF.2024.16 vom 27. August 2024 hat das Bezirksgericht Q._____ die gemeinsamen Kinder der Parteien mit Wirkung per 1. Oktober 2024 unter die Obhut der Klägerin gestellt. Dieser sofort vollstreckbare Entscheid wurde dem Beklagten – gemäss in der Berufung nicht beanstandetem Aktenzusammenzug der Vorinstanz – am 4. September 2024 zugestellt. Am 5. September 2024 liess er um Zustellung des begründeten -8- Urteils ersuchen, welches am 4. Oktober 2024 an die Parteien verschickt und vom Beklagten am 14. Oktober 2024 entgegengenommen wurde.