107 Abs. 1 lit. e ZPO). Wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben, hat das Gericht zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos wurde (LEUMANN LIEBSTER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 9 zu Art. 242 ZPO).