2.2. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Nach Art. 107 Abs. 1 ZPO kann das Gericht mit Blick auf besondere Umstände von diesen Grundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Dies insbesondere dann, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO), wenn es sich um ein familienrechtliches Verfahren handelt (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) oder wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird (Art. 107 Abs. 1 lit.