Entsprechend seinen vorgängigen Ankündigungen habe der Beklagte die Kinder am Übergabetermin vom 1. Oktober 2024 durch Abwesenheit abgeschirmt und die Klägerin auflaufen lassen. Aufgrund der Verhaltensweise des Beklagten habe sich die Klägerin in guten Treuen veranlasst gesehen, die Vollstreckung des Entscheids vom 27. August 2024 zu beantragen. Der Beklagte habe somit durch seine Weigerungshaltung den vorliegenden Prozess veranlasst. Dementsprechend seien ihm die ganzen Verfahrenskosten sowie die Parteientschädigung der Klägerin aufzuerlegen (angefochtener Entscheid, E. 9.2 und 9.3.2).