Der Beklagte habe das Vollstreckungsverfahren veranlasst, indem er der Klägerin bereits vor dem Termin des Obhutswechsel vom 1. Oktober 2024 mehrmals klar gemacht habe, dass er dem vollstreckbaren Gerichtsentscheid vom 27. August 2024 nicht Folge leisten werde. Überdies habe er auch das Besuchsrecht der Klägerin vor dem 1. Oktober 2024 gekappt und habe ihr entsprechend zum Vornherein die Möglichkeit genommen, die Kinder wie von ihr beabsichtigt auf den anstehenden Obhutswechsel vorzubereiten. Entsprechend seinen vorgängigen Ankündigungen habe der Beklagte die Kinder am Übergabetermin vom 1. Oktober 2024 durch Abwesenheit abgeschirmt und die Klägerin auflaufen lassen.