2. 2.1. Die Vorinstanz erwog zur umstrittenen Kostenverlegung, dass in Abweichung von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen die Kosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c und e ZPO vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen seien. Der Beklagte habe das Vollstreckungsverfahren veranlasst, indem er der Klägerin bereits vor dem Termin des Obhutswechsel vom 1. Oktober 2024 mehrmals klar gemacht habe, dass er dem vollstreckbaren Gerichtsentscheid vom 27. August 2024 nicht Folge leisten werde.